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Eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr?

Thomas Wahl
Dr. Phil, Dipl. Ing.
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Thomas WahlSonntag, 30.06.2019

Artikel 18 der Verfassung sagt Folgendes:

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.

Wenn man die gegenwärtige Diskussionskultur so sieht, sollten sich die Fälle von Entzug solcher Grundrechte mehren. Sollte man meinen. Warum dies nicht so ist, das zeigt der Artikel. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher noch nie eine Einschränkung bestätigt. Es gab in deGeschichte der Bundesrepublik auch nur vier entsprechende Anträge, die hier diskutiert werden. Das ist sehr lehrreich. 

Es ist nach diesem wunderbaren Grundgesetz keineswegs verboten, grottendoofen Blödsinn zu verzapfen, auch nicht, wenn der verfassungswidrig ist. Die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit sind in erster Linie durch das Straf- und das Presserecht gesetzt. Wem es gelingt unter dieser Schwelle zu segeln, der mag noch so ein widerlicher Hetzer sein, es kann ihm nichts geschehen.

Sicher ist es wichtig, dass man dem Einzelnen Grundrechte nicht so einfach entziehen kann. Aber manchmal denke ich, vielleicht sollte man bei den vielen Hetzern aller Couleur nicht so pingelig sein.  Zumal es in den Diskussionen meist nicht mehr um Inhalte geht, sondern um Selbsterhöhung durch Abwertung anderer, um Rechthaben und Dominanz. Was tun??

Eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr?

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